Überblick
Arbeiten bei Hitze: Diese Regelungen gibt es
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von JOYN NewsAktuell nach eins
Maßnahmen gegen Hitze
Videoclip • 01:33 Min
Eine Hitzewelle überrollt derzeit Österreich und bringt viele Beschäftigte an ihre Grenzen. Arbeiten bei hohen Temperaturen wird zur Herausforderung – umso öfter stellt sich die Frage: Gibt es eigentlich ein Recht auf "Hitzefrei" im Job? Die wichtigsten Regeln im Überblick.
Das Wichtigste in Kürze
Ab einer gefühlten Temperatur von 30 °C müssen Arbeitgeber:innen bei Arbeiten im Freien laut Hitzeschutzverordnung Schutzmaßnahmen umsetzen und diese in einem schriftlichen Hitzeschutzplan festhalten.
Einen gesetzlichen Anspruch auf "Hitzefrei" gibt es nicht, jedoch sind Beschäftigte über Risiken und Schutzmaßnahmen zu informieren, während für bestimmte Bauberufe Hitze als Schlechtwetter gilt.
Auch jenseits der 30-Grad-Marke heißt es für viele Arbeitstätige: weiterarbeiten. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf "Hitzefrei" gibt es laut Arbeiterkammer nicht – den Arbeitsplatz einfach zu verlassen, ist selbst bei großer Sommerhitze keine Option.
Arbeitgeber:innen sind aber verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zu ergreifen. Für Arbeitsplätze in geschlossenen Arbeitsräumen und für Tätigkeiten im Freien gelten dabei unterschiedliche Regelungen.
Schutzmaßnahmen bei Hitze
Laut der Hitzeschutzverordnung sind Schutzmaßnahmen zu setzen, wenn Arbeitnehmer:innen bei Hitze im Freien arbeiten.
Schutzmaßnahmen greifen ab einer "gefühlten Temperatur" von 30 °C. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Lufttemperatur, sondern auch Faktoren wie Sonneneinstrahlung, Wind und Luftfeuchtigkeit. Diese Schwelle entspricht laut Arbeiterkammer der Hitzewarnstufe 2 des nationalen Hitzeschutzplans. Die aktuelle gefühlte Temperatur lässt sich beispielsweise auf der Website der Geosphere Austria abrufen.
Alle Maßnahmen zum Schutz vor Hitze müssen im Betrieb schriftlich in einem Hitzeschutzplan festgehalten werden. Arbeitnehmer:innen sind über Gesundheitsrisiken, Schutzmaßnahmen, typische Symptome hitzebedingter Erkrankungen sowie über Notfallmaßnahmen – etwa bei Hitzekollaps oder Hitzschlag – zu informieren und zu unterweisen.
Besonders gefährdet sind Beschäftigte in Krankabinen: Wirksamer Schutz ist hier nur durch ausreichende Kühlung möglich. Für Krankabinen und Kabinen selbstfahrender Arbeitsmittel wie Erdbaumaschinen gilt daher eine Nachrüstungspflicht bis spätestens 1. Juni 2027 – vor allem bei Maschinen, deren Fenster etwa aufgrund von Staubbelastung nicht geöffnet werden können.
Für Bauarbeiter:innen, Zimmerer, Gipser, Dachdecker und Gerüster gilt Hitze als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG). Alle Informationen dazu finden Sie hier.
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