Sozialhilfe: Grüne für "Individualanspruch" bei Behinderung
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von AgenturenGrüner Behindertensprecher Ralph Schallmeiner
Bild: APA/APA/TOBIAS STEINMAURER/TOBIAS STEINMAURER
Die Grünen fordern im Rahmen der geplanten Sozialhilfereform auch einen Fokus auf Menschen mit Behinderungen und chronisch Kranke, die aufgrund ihrer Einschränkungen nicht ins Erwerbsleben einsteigen können. Es müsse für diese ein "Individualanspruch" auf Sozialhilfe geschaffen werden mit dem Ziel, die lebenslange Abhängigkeit gegenüber den Eltern (via Unterhaltszahlungen) zu beenden.
Aktuell sind all jene Betroffenen, die nie ins Sozialsystem einzahlen können und daher auch keinen Versicherungsanspruch erwerben, auf den Unterhalt durch die Eltern angewiesen - in vielen Fällen oft lebenslang bzw. bis zum Ableben der Eltern. Erst danach gibt es die Option einer Waisenpension oder je nach Fall Anspruch auf Sozialhilfe.
Solange die Eltern noch leben, wird Sozialhilfe meist nur dann gewährt, wenn die Eltern nicht für den Unterhalt ihrer (auch erwachsenen) Kinder sorgen können. Betroffene sind daher oftmals gezwungen, ihre Eltern auf Unterhalt zu klagen - entweder um diesen (bei Weigerung der Eltern) zu erhalten, oder um vor den Sozialhilfebehörden einen Anspruch auf Sozialhilfe zu begründen.
Betroffene "nicht als Anhängsel der Eltern" betrachten
Es müsse dafür gesorgt werden, dass (erwachsene) Menschen nicht als "Anhängsel ihrer Eltern" betrachtet werden, sagte der Grüne Gesundheits- und Behindertensprecher Ralph Schallmeiner im APA-Interview kurz nach dem Internationalen Pflege-Tag am vergangenen Dienstag. Man gestehe diesen Betroffenen damit nicht zu, ein eigenes Leben zu führen, unabhängig von den Eltern.
Auch das "unnötige Herumgeklage" müsse beendet werden, sagte er. Hier brauche es auch eine bundesweit einheitliche Vorgabe, verwiesen Schallmeiner und auch Sozialsprecher Markus Koza auf die je nach Bundesland unterschiedlichen Handhabungen. In Wien etwa bestehe bei Betroffenen ab dem 25. Lebensjahr bereits jetzt eine bessere Chance, einen Anspruch auf Sozialhilfe zu erhalten.
Individualanspruch müsse geschaffen werden
Die lebenslange Unterhaltspflicht der Eltern "bestrafe" auch die Eltern und habe damit finanzielle Konsequenzen. Daher brauche es einen "Individualanspruch" auf eine Leistung, sagte Schallmeiner. Wie man diese organisiert, ob im Sinne einer Sozialhilfe oder anders, sei zu diskutieren.
Betroffene sollten etwa auch dann Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie im Haushalt mit den Eltern leben, erklärten Schallmeiner und Koza. Die Sozialhilfelogik zielt ja stets auf das Haushaltseinkommen ab - damit können auch (erwachsene) Kinder im selben Haushalt meist keinen Anspruch auf Sozialhilfe geltend machen, sofern ausreichend Mittel der Eltern vorhanden sind.
Betroffene aus Sozialhilfelogik herausbringen
Koza regt an, arbeitsunfähige Menschen ohne Pensionsanspruch komplett aus der Sozialhilfelogik herauszubringen, um auch die Stigmatisierung zu beenden. Man könnte diese Betroffenen auch in ein besseres System bringen, das mit der Situation von gesundheitlich eingeschränkten Menschen besser vertraut ist - etwa die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
Schallmeiner betonte allerdings, dass das zwar durchaus eine Überlegung wert sei, nicht aber unter der aktuellen Situation. Denn dies würde nur dann gehen, "wenn die PVA funktioniert". Diese Voraussetzung sei aber "momentan überhaupt nicht erfüllt". Der Grüne Gesundheitssprecher verwies auf die in den letzten Monaten aufgetretene massive Kritik an der Begutachtungspraxis der PVA bei Pflegegeldeinstufungen oder Begutachtungen zu Anträgen auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension, die sogar zur Initiierung einer Gesetzesänderung geführt hat, die ab September einen Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei allen Begutachtungen bringen soll.
"Originäre Arbeitsunfähigkeit" als Problem
Die beiden Politiker verwiesen auch auf ein weiteres Problem: Wer schon vor dem Eintritt ins Erwerbsleben als eigentlich arbeitsunfähig gilt, der fällt selbst im Fall einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit um Ansprüche auf Leistungen aus der Pensionsversicherung um.
Das Gesetz sieht vor (§ 255 ASVG), dass in diesen Fällen ein Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension erst nach dem Erwerb von mindestens zehn Jahren Pflichtversicherung besteht. Auch hier bestehe Änderungsbedarf.
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